Die Frage, ob es im Zuge Corona zu einem Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung kommen kann, ist in der Tendenz eher zu verneinen.
Grundvoraussetzung für einen BU Leistungsfall ist eine dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigung
Das meint, anhand eines Therapie-, Behandlungs- und Diagnosestands ist medizinisch nachzuweisen,
dass man für voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen nicht zu 50 % seinen zuletzt ausgeübten
Beruf können wird. (Prognose)
Respektiv in Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung bereits 6 Monate außerstand war, seines
zuletzt ausgeübten Beruf zu 50 % auszuüben. (Dauer)
Ein bis dato typischer Krankheitsverlauf in Folge einer Coronainfektion wird weder Dauer noch
Prognose erfüllen und somit mit höchster Wahrscheinlichkeit keinen Leistungsanspruch bedingen.
Sofern gesetzlich oder gesetzesgleich in Folge einer Infektion ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen
wird, kommt theoretisch noch die mittelbare Berufsunfähigkeit in Frage.
Die gesetzliche Regelung muss bereits bei Abschluss bestanden haben, meint also effektiv das
Infektionsschutzgesetz. (IfSG)
Für diese Leistungsvoraussetzung spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob man nur Ausscheider ist oder
gesundheitlich selbst bereits stark eingeschränkt. Daher nennt man dies mittelbare
Berufsunfähigkeit.
Aber auch hier sind 6 Monate Dauer die Leistungsvoraussetzung und daher nach aktuellem Stand der
Dinge sehr unwahrscheinlich.
Sollte eine Coronainfektion eingetreten sein, ist die Versicherbarkeit in der
Berufsunfähigkeitsversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Generell kann man keine Anträge
auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung aus einer Arbeitsunfähigkeit heraus stellen.
Bis dato gibt es keine einheitlichen Annahmerichtlinien der Versicherer. Marktübergreifend ist aber
damit zu rechnen, dass eine Coronainfektion inhaltlich ähnlich bspw. einem Pfeifferschen Drüsenfiebers bewertet wird.
Das meint konkret: Eine Versicherbarkeit ist etwa 6 Monate nach Abschluss der Erkrankung (Behandlung und Genesung) wieder gegeben. Letzteres muss anhand eines negativen Tests nachgewiesen werden.
Im Prinzip also nichts Ungewöhnliches, was so in vergleichbarer Form nicht eh schon praktiziert würde.
Wird allerdings sehr zeitnah Versicherungsschutz benötigt, bspw. in Folge einer Baufinanzierung, sollten wir auch zeitnah ins Gespräch kommen.
Im Zuge der politischen Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionskurve ist für viele Branchen mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen zu rechnen. Von Kurzarbeit für Arbeitnehmer bis Auftragseinbruch bei Selbstständigen, derzeit entwickeln sich viele unterschiedliche Szenarien.
Bitte behalten Sie hier einen kühlen Kopf. Eine unüberlegte Beitragsfreistellung ist mit erheblichen Nachteilen verbunden. Beispielsweise kollabiert die ursprünglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente im Regefall auf eine äußerst geringe beitragsfreie BU Rente. Werden versehentlich Fristen (idR 6 Monate) verpasst, lässt sich das auch nachträglich nicht mehr reparieren.
Wir haben volles Verständnis für die aktuelle, kritische Situation. Doch bitte sprechen Sie uns vor unüberlegtem Handeln direkt an.
Fast alle jüngeren Tarife in der Berufsunfähigkeitsversicherung sehen für solche Extremszenarien Stundungsoptionen vor. So ist es möglich Beiträge temporär auszusetzen (und später nachzuholen), ohne auf Versicherungsschutz verzichten zu müssen.
Sprich, der Versicherungsschutz bleibt während der temporären Stundung uneingeschränkt aufrecht erhalten. Die gestundeten Beiträge sind nach Ablauf der Stundung wahlweise am Stück oder in Raten nachzuzahlen.
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